medisignNach erfolgreicher Zulassung bietet der Vertrauensdiensteanbieter medisign nun auch elektronische Heilberufsausweise für die nicht-verkammerten Heilberufe an. Herausgeber ist das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR). Zunächst werden Physiotherapeut:innen, Hebammen, Pflegefachleute, Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger:innen sowie Altenpfleger:innen mit eHBA ausgestattet; weitere Berufsgruppen folgen.

Der elektronische Heilberufsausweis ist für die Fachanwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) erforderlich. Angehörige der Heil- und Gesundheitsberufe können sich mit dem personenbezogenen Ausweis im Kreditkartenformat gegenüber der TI authentifizieren und auf die elektronischen Gesundheitskarten (eGK) ihrer Patient:innen zugreifen. Er ist zum Beispiel notwendig, um Daten in der elektronischen Patientenakte (ePA) lesen oder eintragen zu können.

Der eHBA ist zudem mit Zertifikaten für die qualifizierte elektronische Signatur (QES) und Verschlüsselung ausgestattet, so dass sich digitale Dokumente rechtsverbindlich unterschreiben sowie ver- und entschlüsseln lassen.

Während die eHBA für die verkammerten Heilberufe durch die zuständigen Landeskammern herausgegeben werden, übernimmt das bei der Bezirksregierung in Münster (NRW) angesiedelte elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) bundesweit die eHBA-Ausgabe an die nicht-verkammerten Erbringer:innen ärztlich verordneter Leistungen. Die ersten Berufsgruppen, die mit eHBA versorgt werden, sind Physiotherapeut:innen, Hebammen, Pflegefachleute, Gesundheits- und (Kinder-)Kranken- sowie Altenpfleger:innen; weitere Berufsgruppen sollen sukzessive folgen.

Produziert werden die Ausweise von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern (VDA) wie medisign. Der Signaturkartenhersteller stellt bereits seit einigen Jahren im Auftrag der jeweiligen Kammern eHBA sowie Praxis- und Institutionsausweise (SMC-B) für vier Heilberufsgruppen aus: Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Apotheker:innen sowie Psychotherapeut:innen.

Nach dem eHBA für Gesundheitsberufe strebt medisign nun auch die Zulassung des eGBR für die Produktion von SMC-B an. Diese dürfen gemäß § 340 Abs. 5 SGB V nur an Institutionen ausgegeben werden, denen eine Person mit eHBA zugeordnet werden kann.

Unter folgendem Link finden Interessent:innen nähere Informationen zum medisign eHBA für Gesundheitsberufe sowie zur Antragstellung: www.ehba.de/egbr

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